Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen soLEdarity.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.".
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins


(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
a) Beschaffung und Vermittlung von Sachmitteln, Dienstleistungen und Honorarkräften für Einrichtungen und Initiativen, die im Feld der Sozialen Arbeit tätig sind
b) Beratungs- und Weiterbildungsangebote für Fach- und Leitungskräfte sowie ehrenamtlich Tätige im Bereich des Wohlfahrtswesens
c) Angebote aus dem Bereich der ambulanten, offenen, teilstationären und stationären Kinder- und Jugendhilfe
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 Mitgliedschaft


(1) Der Verein hat Mitglieder und Fördermitglieder.
(2) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(3) Die Aufnahme in den Verein ist in Textform (z.B. per Mail) beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter*innen zu stellen. Das Kuratorium entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss nicht begründet werden.


§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist in Textform (z.B. per Mail) gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied bzw. Fördermitglied kann durch Beschluss des Kuratoriums aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform (z.B. per Mail) unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
(3) Ehrenamtlich Tätige sowie Organ- oder Amtsträger*innen haften für Schäden, die sie bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gegenüber den Mitgliedern oder dem Verein verursachen, nur, wenn sie vorsätzlich handeln.


§ 6 Rechte und Pflichten der Fördermitglieder


(1) Fördermitglieder unterstützen den Verein durch Verbreitung seiner Anliegen und durch finanzielle oder sächliche Beiträge.
(2) Fördermitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Sie werden auf Wunsch über Versammlungstermine informiert.
(3) Fördermitglieder können weder in das Kuratorium noch in den Vorstand gewählt werden. Sie können jedoch den Organen des Vereins Vorschläge in beliebigen Angelegenheiten unterbreiten.


§ 7 Mitgliedsbeiträge


(1) Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.
(3) Bei Eintritt in den Verein ist sofort der gesamte jährliche Mitgliedsbeitrag fällig. Ansonsten werden die Mitgliedsbeiträge im Januar eines jeden Jahres per Lastschrift eingezogen.


§ 8 Organe des Vereins


(1) Organe des Vereins sind der Vorstand, das Kuratorium und die Mitgliederversammlung.


§ 9 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus der*dem Vorsitzenden und der*dem Stellvertreter*in.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes vertreten den Verein jeweils allein.
(3) Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Sie können für ihre Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung im Rahmen der jeweils geltenden steuerfreien Pauschalen erhalten. Darüber hinausgehende Vergütungen für Vorstandsarbeit bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.


§ 10 Aufgaben des Vorstands


(1) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Entscheidung über die Begründung, Ausgestaltung und Beendigung von entgeltlichen Anstellungsverhältnissen oder selbstständigen bzw. auf Honorarbasis erbrachten Tätigkeiten für den Verein. Bei Verträgen mit Vorstandsmitgliedern erfolgt die Entscheidung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Die Vergütung muss im Rahmen der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben angemessen sein.


§ 11 Bestellung des Vorstands


(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 5 Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl der Nachfolger*in im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.


§12 Kuratorium


(1) Das Kuratorium besteht aus den 2 Vorstandsmitgliedern und weiteren 3 Vereinsmitgliedern. Letztere werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren in das Kuratorium gewählt. Mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Kuratorium. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wiederwahl oder Wahl der Nachfolger*in im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Kuratorium aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Kuratoriums berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl der Nachfolger*in durch die Mitgliederversammlung in das Kuratorium zu wählen.
(3) Das Kuratorium entscheidet darüber, welche Einrichtung oder Institution hinsichtlich Art und Umfang durch den Verein unterstützt wird.
(4) Das Kuratorium trifft die Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 13 Beratung und Beschlussfassung des Kuratoriums


(1) Das Kuratorium tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen können von jedem/jeder Kurator*in einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung die der/des Stellvertreter*in.
(2) Die Beschlüsse des Kuratoriums sind zu protokollieren. Das Protokoll ist von/vom Protokollführer*in sowie einer/eines weiteren Kuratorin/Kurators zu unterschreiben.
(3) Kuratoriumssitzungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort online durchgeführt werden. Ebenso sind hybride Sitzungen, bei denen ein Teil online und ein Teil in Präsenz teilnimmt, möglich.


§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung)
c) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Kuratoriums
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Auflösung des Vereins.


§ 15 Einberufung der Mitgliederversammlung


(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform (z.B. per Mail) unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens einer Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform (z.B. per Mail) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies in Textform (z.B. per Mail) unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Mitgliederversammlungen können auch ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort online durchgeführt werden. Ebenso sind hybride Mitgliederversammlungen, bei den ein Teil online und ein Teil in Präsenz teilnimmt, möglich. Bereits mit der Einladung müssen technische und organisatorische Maßnahmen bekannt gegeben und sichergestellt werden, die allen Mitgliedern ermöglichen ihre Rechte gleichberechtigt wahrzunehmen.


§ 16 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden des Vorstands, bei Verhinderung von der/dem Stellvertreter*in und bei deren Verhinderung von einer/einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter*in geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2 Dritteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von 4 Fünftel der anwesenden Mitglieder.
(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der/dem Protokollführer*in und von der/dem Versammlungsleiter*in zu unterschreiben ist.


§ 17 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke


(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstands und sein/ihre Stellvertreter*in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe in Leipzig.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.


Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 07.08.2025 beschlossen.

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